Die Bescheinigungen Brandschutz I, II und III sind bayernweit einheitliche Vordrucke, die als Anlagen 11, 12 und 13 zur Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau) amtlich festgelegt sind.
Sie enthalten jeweils Angaben zum Bauvorhaben, zum Prüfsachverständigen, zum zugrunde liegenden Brandschutznachweis bzw. Prüfbericht sowie die eigentliche Bescheinigungsaussage mit Datum und Unterschrift des Prüfsachverständigen:
● Bescheinigung Brandschutz I (Anlage 11):
Das ist die Bescheinigung über die
„Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises nach Art. 62 Abs. 1 Satz 4, Art. 62b Abs. 2 BayBO und § 19 PrüfVBau“
● Bescheinigung Brandschutz II (Anlage 12):
Das ist die Bescheinigung über die
„ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau"
● Bescheinigung Brandschutz III (Anlage 13)
Das ist die Bescheinigung über das
„Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO“
Die Mustervordrucke werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegeben.
WICHTIG:
Im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und dem anlagentechnischen Brandschutz gibt es auch noch die „Anlage 16“.
● Bescheinigung „Anlage 16“:
Das ist die Bescheinigung
der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 SPrüfV, § 24 PrüfVBau)
Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Wirksamkeit und Betriebssicherheit
- einer automatischen Feuerlöschanlage (z. B. Sprinkleranlage)
- einer Brandmeldeanlag
- und anderer sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen
Die Anlage 16 wird von den zuständigen technischen Prüfsachverständigen für Brandschutz ausgestellt und können Bestandteil der erforderlichen Dokumentationen für die Bescheinigung Brandschutz II (Anlage 12) sein.
Die Leistungen für die Prüfung sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sind jedoch i. d. R. nicht Bestandteil der Prüfung durch den Prüfsachverständigen, der die Brandschutznachweise prüft und bescheinigt.