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Brandstiftung: Was Brandschutz für Gebäude leisten kann

Brandstiftung ist eine Straftat, für die das vorbeugende Baurecht nach Einschätzung eines Brandschutzsachverständigen nicht ausgelegt ist. Dieser Artikel zeigt praxisnah, wo die Grenzen des Brandschutzes im Gebäudebestand liegen, welche typischen Schwachstellen bestehen und welche Schutzmaßnahmen Bauherren freiwillig umsetzen können, um ihre Gebäude im Ernstfall deutlich besser und dauerhaft zu schützen.
Joachim Müller
Prüfsachverständiger für Brandschutz
Foto: © Valentin Lacoste/Unsplash

Brandstiftung aus juristischer Sicht

Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt. Wer fremde Gebäude, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge oder Warenlager in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Nach Einschätzung des Sachverständigen gibt es bei gezielten Brandanschlägen keine minder schweren Fälle. Die Täter nehmen bewusst in Kauf, dass Gebäude vollständig zerstört werden und Menschen gesundheitlich geschädigt werden oder sogar sterben. Deshalb sollte der Strafrahmen aus seiner Sicht vollständig ausgeschöpft werden.

Der vorbeugende Brandschutz kennt keine Brandstiftung

Nach Aussage des Sachverständigen kennt der vorbeugende Brandschutz in der Bayerischen Bauordnung keine Brandstiftung. Das Baurecht ist auf die alltäglichen Brandentstehungsgefahren ausgelegt. Die Landesbauordnungen anderer Länder dürften nach seiner Einschätzung ähnlich ausgerichtet sein.
Typische Brandursachen im Alltag
  • Elektrizität, eine der Hauptbrandursachen
  • Menschliches Fehlverhalten, etwa eine vergessene Pfanne auf dem eingeschalteten Herd
Gezielte Brandstiftung zählt laut dieser Einordnung nicht zum menschlichen Fehlverhalten.

Wo das Baurecht an Grenzen stößt

Gebäude sind nicht darauf ausgelegt, dass Täter Fensterscheiben einschlagen, brennbare Flüssigkeiten hineinwerfen oder im Treppenraum ein Feuer legen. Für den Gebäudebestand ergeben sich dabei besondere Probleme:
  • Historische Deckenkonstruktionen sind nicht auf den Einfluss brennbarer Flüssigkeiten ausgelegt.
  • Historische Treppenräume mit Läufen, Podesten und denkmalgeschützten Wandverkleidungen lassen sich nicht ohne Weiteres anpassen.
  • Fassaden müssten nach den Baurechtsvorgaben nicht vollständig aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die untersten fünf Meter sind dadurch nicht gegen Vandalismus gesichert.
Baurechtliche Anforderungen könnten für neu gebaute, umgebaute und sanierte Gebäude auch solche Szenarien berücksichtigen. Der große Bestand bleibt davon jedoch weitgehend unberührt.

Zweiter Rettungsweg im Ernstfall

Sind Nutzungseinheiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss mit festverglasten Fenstern ausgestattet, entfällt die Rettung über Drehleiter oder Steckleiter. Dann sind die Bewohner auf die baulichen Rettungswege angewiesen.
Problematisch wird es, wenn beide Rettungswege in Brand gesetzt werden. Die Personen im Gebäude sind dann eingeschlossen und müssen warten, bis die Feuerwehr das Feuer gelöscht und sie befreit hat.

Gefahren für Feuerwehr und Einsatzkräfte

Auch der Einsatz der Feuerwehr ist betroffen:
  • Die Feuerwehr muss überhaupt erst vor Ort ankommen, und der Einsatz kann behindert werden.
  • Einsatzkräfte können angegriffen werden.
  • Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge können angezündet oder beschädigt werden.
  • Ungeschützte Einsatzfahrzeuge gefährden Leib und Leben der Einsatzkräfte und ihre Einsatzfähigkeit.
Nach Einschätzung des Sachverständigen muss der Schutz vor solchen Taten auch durch gut ausgebildete und ausgestattete Polizei sowie konsequente Strafverfolgung gewährleistet werden.

Was Bauherren freiwillig tun können

Das Baurecht verlangt solche Maßnahmen nicht grundsätzlich. Bauherren können jedoch freiwillig vorsorgen, zum Beispiel durch:
  • Bestandsgebäude: Erdgeschoss und erstes Obergeschoss mit nicht öffenbaren Fenstern mit Feuerwiderstandsdauer ausstatten
  • Verglasung: beschusshemmende Verglasungen einsetzen
  • Fassade: vollständig aus nicht brennbaren Baustoffen errichten
  • Zugänge: besonders schützenswerte Gebäude zu bestimmten Zeiten zusätzlich absichern
Bei öffentlichen Gebäuden mit besonderem Schutzbedarf werden beschusshemmende Verglasungen und Türen bereits eingesetzt.

Gefährdungsbeurteilung bei Neubauten

Bei einem Neubau lohnt sich die Frage, ob der Standort ein erhöhtes Risiko trägt. Dann sollte geprüft werden:
  • Wo Holzbaustoffe und Holzwerkstoffe vertretbar sind
  • Wo Fassadenbegrünungen sinnvoll sind
  • Wo nicht brennbare Baustoffe zwingend nötig sind, damit das Gebäude trotzdem hochwertig und ansprechend bleibt
Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Schritt, um Gebäude gezielt und wirtschaftlich zu schützen.

Fazit

Brandstiftung lässt sich baurechtlich nicht vollständig abfangen. Wer sein Gebäude schützen will, sollte Standort, Bestand und Fassade in einer Gefährdungsbeurteilung betrachten. Ergänzend braucht es eine leistungsfähige Polizei und konsequente Strafverfolgung.
Rechtlicher Hinweis:
Die Inhalte und Aussagen in diesem Blogbeitrag sind keine Rechtsberatung und ersetzen auch keine individuelle Planung / Prüfung des Brandschutzes für ein Gebäude. Der Blogbeitrag ist somit als Erstinformation und Meinungsäußerung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf vollständige Richtigkeit bezüglich der Übereinstimmung mit einer Landesbauordnung oder sonstigen Vorschrift.
Weitere Informationen finden Sie in unseren rechtlichen Hinweisen zum Wissensblog.

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