Ankaufsprüfung: Diese Brandschutzdokumente brauchst du
Wer eine Immobilie kauft, muss im Bereich Brandschutz die richtigen Dokumente einfordern. Dieser Artikel zeigt, welche Unterlagen du beim Verkäufer anfordern musst – von Genehmigungsbescheiden über Brandschutznachweise bis hin zu Wartungsprotokollen.
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Warum Brandschutzdokumente bei der Ankaufsprüfung so wichtig sind
Wer eine Immobilie kauft, denkt zuerst an Lage, Zustand und Rendite. Doch ein entscheidender Faktor wird häufig unterschätzt: der vorbeugende Brandschutz. Welche Auflagen gelten für das Gebäude? Wurden alle Umbauten korrekt genehmigt? Gibt es lückenlose Wartungsnachweise für sicherheitstechnische Anlagen?
Die gute Nachricht: Mit der richtigen Checkliste kannst du diese Fragen systematisch klären – bevor du kaufst.
Die wichtigsten Dokumente im Überblick
1. Genehmigungsbescheide
Fordere sämtliche Genehmigungsbescheide aus der gesamten Geschichte des Gebäudes an – und zwar für:
den ursprünglichen Neubau
alle zwischenzeitlichen Umbauten
alle Nutzungsänderungen (z. B. von Büro zu Wohnen)
Dazu gehören selbstverständlich auch die zugehörigen Baupläne. Gerade bei älteren Gebäuden sind die Brandschutzauflagen oft nicht separat dokumentiert, sondern direkt in den Genehmigungsbescheiden vermerkt – als Handeintrag der Behörde oder als schriftliche Auflage.
2. Brandschutznachweise
Auch hier gilt: die komplette Historie einsammeln, nicht nur den aktuellen Stand.
Wichtig zu wissen: Bei Gebäuden, die vor ca. dem Jahr 2000 errichtet wurden, existiert häufig kein eigenständiger Brandschutznachweis. Erst mit der Novellierung der Bauordnungen (ca. 1998–2000) wurde ein separater Textteil als Brandschutznachweis verpflichtend. Vorher wurden Brandschutzanforderungen direkt in den Genehmigungsplänen oder -bescheiden festgehalten.
Das bedeutet: Fehlende Brandschutznachweise sind bei älteren Gebäuden keine Seltenheit – aber kein Freifahrtschein. Die Auflagen stehen dann in den Genehmigungsbescheiden.
3. Brandschutzpläne
Zu jedem Brandschutznachweis gehören die entsprechenden Brandschutzpläne. Diese sind ebenfalls vollständig für alle Bauphasen einzusammeln.
4. Bescheinigungen des Prüfsachverständigen (Brandschutz I und II)
Wurde der Brandschutznachweis nicht durch die Genehmigungsbehörde geprüft, sondern durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, benötigst du:
Bescheinigung Brandschutz I (inkl. zugehörigem Prüfbericht – dort stehen häufig weitere Auflagen)
Bescheinigung Brandschutz II
Und das jeweils für:
die Ersterrichtung des Gebäudes
alle Umbauten
alle Nutzungsänderungen
5. Bescheinigungen der technischen Prüfsachverständigen
Je nach Art und Größe der Immobilie können weitere Bescheinigungen relevant sein – zum Beispiel für:
Lüftungsanlagen
Brandmeldeanlagen
Sprinkleranlagen
Sicherheitsbeleuchtung
Bei einfachen Wohngebäuden (Ein- oder Zweifamilienhaus, kleinere Mehrfamilienhäuser) ist dieser Punkt oft weniger umfangreich. Bei größeren Gewerbe- oder Mischimmobilien solltest du hier gezielt nachfragen.
6. Wartungsprotokolle für technische Anlagen
Dieser Punkt klingt selbstverständlich – ist es in der Praxis aber leider oft nicht. Wartungsprotokolle fehlen häufig oder wurden nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Das betrifft unter anderem:
Lüftungsanlagen
Brandschutztüren
Brandschutzklappen
weitere sicherheitstechnische Einrichtungen
Fehlende Wartungsprotokolle sind eine Dokumentationslücke, die du als Käufer ernst nehmen musst. Wie du damit umgehst, ist ein eigenes Thema – aber der erste Schritt ist, diese Lücke überhaupt zu erkennen.
Fazit: Vollständigkeit ist kein Luxus, sondern Pflicht
Die Ankaufsprüfung im Bereich Brandschutz ist kein bürokratischer Formalismus. Wer die richtigen Dokumente einfordert, schützt sich vor teuren Überraschungen nach dem Kauf. Die obige Liste gibt dir einen strukturierten Einstieg – und lässt sich übrigens sinngemäß auch auf den Bereich Tragwerksplanung übertragen.
Rechtlicher Hinweis:
Die Inhalte und Aussagen in diesem Blogbeitrag sind keine Rechtsberatung und ersetzen auch keine individuelle Planung / Prüfung des Brandschutzes für ein Gebäude. Der Blogbeitrag ist somit als Erstinformation und Meinungsäußerung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf vollständige Richtigkeit bezüglich der Übereinstimmung mit einer Landesbauordnung oder sonstigen Vorschrift.